Erfolg hat immer einen guten Partner

 


Wir beraten und prüfen lösungsorientiert und verstehen uns als Unternehmer für Ihr Unternehmen. So sichern wir Ihnen mit kompetenter Beratung und einem hoch motivierten Team erstklassige und zuverlässige Dienstleistungen zu. 


Wir bieten Ihnen ein breites Dienstleistungsspektrum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Unternehmensberatung bis hin zur Wirtschaftsprüfung. 


Individuell, professionell und lösungsorientiert.



 

Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Sonstige 
Dienstag, 14.05.2024

Kosten für „Leerfahrt“ eines Abschleppwagens müssen bei anderem Abschleppvorgang an selber Stelle nicht voll übernommen werden

Wenn ein Abschleppwagen kommt, um ein falsch geparktes Auto abzuschleppen, entstehen auch Kosten, wenn der Fahrer noch rechtzeitig vor dem Abtransport erscheint. Doch solche sog. Leerfahrten können nicht in voller Höhe abgerechnet werden, wenn der Abschleppwagen gleich vor Ort statt dem ursprünglich geplanten, ein anderes falsch abgestelltes Auto mitnimmt. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 5 K 82/23).

Ein Autofahrer parkte seinen Pkw an der rechten Straßenseite so ungeschickt, dass zu wenig Durchfahrtbreite übrig blieb. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts wollte das Hindernis beseitigen lassen und benachrichtigte einen Abschleppdienst. Dieser kam mit seinem Fahrzeug. Doch bevor das Auto abgeschleppt werden konnte, erschien dessen Fahrer und konnte seinen Pkw noch selbst wegfahren. Die Kosten für die Maßnahme in Höhe von rund 300 Euro beglich der Mann noch vor Ort. Doch anstelle des Autos des späteren Klägers nahm der Fahrer des Abschleppwagens dann kurzerhand den dahinter stehenden Wagen mit, der ebenfalls falsch parkte. Daher forderte der Mann den gezahlten Betrag wieder zurück. Wenn unmittelbar ein anderes Auto mitgenommen werde, handle es sich nicht um eine Leerfahrt. Das akzeptierte das Abschleppunternehmen nicht. Es wären bereits konkrete Vorbereitungen für das Abschleppen getroffen worden – erst dann sei der Mann zu seinem Auto gekommen.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers, der nur ca. 60 Euro hätte zahlen müssen. Es sei keine „Leerfahrt“, wenn ein anderes als das eigentlich beabsichtigte Auto unmittelbar danach abgeschleppt und dem zweiten Falschparker die Kosten dafür berechnet werden. Allerdings könne das Abschleppunternehmen Kosten für Aufwendungen verlangen, wenn der Abschleppvorgang schon begonnen hatte. Auf eine bereits bestehende technische Verbindung zwischen den beiden Fahrzeugen komme es dabei nicht an. Die Kosten für diese Vorbereitungen allein schätzte das Gericht hier auf rund 60 Euro.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.