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Ein Wohnungseigentümer kann seinen Mieter dazu ermächtigen, zwecks Kontrolle der Betriebskostenabrechnung Einsicht in die entsprechenden Belege bei der Verwaltung zu nehmen. Das Einsichtsrecht ist dabei nicht auf die üblichen Bürozeiten beschränkt. Dies entschied das Amtsgericht Siegen (Az. 17 C 8/22).
Im Streitfall ermächtigte ein Wohnungseigentümer seinen Mieter zwecks Kontrolle der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 dazu, die bei der Verwaltung vorhandenen Belege einsehen zu dürfen. Damit war die Verwaltung nicht einverstanden. Sie bot nur an, dem Wohnungseigentümer auf seine Kosten Kopien zuzusenden. Dieser erhob daraufhin gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage.
Das Amtsgericht Siegen gab der Klage statt. Dieser dürfe seinen Mieter dazu ermächtigen, die Betriebskostenbelege bei der Verwaltung einzusehen (§ 18 Abs. 4 WEG). Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Belegeinsicht zu. Zur Erfüllung dieses Anspruchs sei der Vermieter jedoch nicht ohne weiteres in der Lage, da sich die Unterlagen nicht bei ihm befänden. Der vermietende Wohnungseigentümer müsse zur Erfüllung des Anspruchs dem Mieter die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gewähren, wobei sich die Einsicht auf die dafür notwendigen Unterlagen beschränken müsse. Des Weiteren sei der Anspruch auf Belegeinsicht in zeitlicher Hinsicht nicht auf die üblichen Bürozeiten des Verwalters zu begrenzen. Vielmehr sei erforderlich, dass die Einsichtnahme in angemessener Zeit vorher anzukündigen sei.
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