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Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden können (Az. 1 K 1783/18).
Im Streitfall bildeten die Kläger im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn mindernde Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie auch als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Dabei überstiegen die Haftungseinlagen betragsmäßig die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen. Das beklagte Finanzamt ließ die erfolgsneutrale Übertragung nicht zu und erhöhte den Veräußerungsgewinn der Kläger entsprechend. Die KGaA (und nicht die Kläger) sei Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter, was eine Übertragung der Rücklage ausschließe.
Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln Erfolg. Die Komplementäre einer KGaA seien aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln. Dies schließe die Möglichkeit der erfolgsneutralen Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein.
Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof wird unter dem Aktenzeichen IV R 21/23 geführt.
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