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Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 18/20).
Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass das Finanzamt berechtigt war, die Bonuszinsen im Streitjahr in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen. Im Streitfall handele es sich bei den von der Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen um eine Erhöhung der dem Kläger für die Überlassung des Bausparguthabens gewährten Guthabenzinsen. Die Bonuszinsen stellten deshalb ‑ ebenso wie die Guthabenzinsen ‑ ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar. Etwas anderes gelte nicht deshalb, weil bei einem Bausparvertrag das Sparen in der Regel lediglich Durchgangsstadium auf dem Weg zur Erlangung eines Bauspardarlehens sei. Denn dies schließe es nicht aus, dass im Einzelfall der Sparzweck für den Abschluss eines Bausparvertrags (mit-)bestimmend sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Erwartung einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund stehe. Dabei genüge es, wenn die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt werde.
Die Bonuszinsen seien dem Kläger in voller Höhe erst im Streitjahr zugeflossen. Dem Steuerpflichtigen seien Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt habe. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
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