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Vermieter müssen die Kaution, die ihnen der Mieter zahlt, zunächst nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehalten wird, weil der Mieter z. B. in der Wohnung Schäden hinterlassen hat, ist die Kaution als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln. Darauf wies das Finanzgericht Münster hin (Az. 2 K 2497/17).
Ein Vermieter hatte in seiner Einkommensteuererklärung die Mieteinnahmen angegeben, allerdings ohne die vom Mieter geleistete Mietkaution. Das Finanzamt sah in den vereinnahmten Mietkautionen steuerpflichtige Einnahmen und begründete dies damit, dass der Mieter diese auf das laufende Mietkonto überwies. Außerdem sei die Kaution nach Auszug der Mieter teilweise nicht an diese zurückgezahlt worden.
Das Finanzgericht gab hingegen dem Kläger Recht. Eine Zahlung sei erst dann als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln, wenn der Vermieter darüber verfügen könne. Das sei bei einer Kaution nicht der Fall, denn der hinterlegte Geldbetrag stelle nur eine Sicherheit dar. Vermieter müssten die Kaution der Mieter daher zunächst nicht als Einnahme versteuern. Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehalten werde, werde sie zur Einnahme.
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