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Zitternde Hände und Bewegungsstörungen sind zwar im Verlauf einer Parkinson-Erkrankung häufige Begleiterscheinungen, wodurch nicht zuletzt das Schriftbild eines Betroffenen beeinträchtigt werden kann. Dennoch ist derjenige nicht unbedingt testierunfähig. So entschied das Kammergericht Berlin (Az. 6 W 48/22).
Ein kinderloser Mann, der unter einer Parkinson-Erkrankung litt, verfasste fünf Jahre nach Ausbruch der Krankheit ein eigenhändiges Testament, in dem er seinen Nachbarn als seinen Alleinerben einsetzte und dessen Sohn als Ersatzerben benannte. Kurze Zeit später verstarb der Mann. Dessen Nachbar beantragte auf Grundlage des Testaments einen Erbschein. Aufgrund eines früheren Testaments hielt sich allerdings die Nichte des Verstorbenen für die rechtmäßige Erbin.
Das Gericht hielt das zuletzt verfasste Testament, das den Nachbarn begünstigte, für gültig. Zwar könne sich eine Parkinson-Erkrankung auf die feinmotorischen Fähigkeiten eines Betroffenen auswirken. Solange die Person aber noch schreiben könne, könne sie auch selbstständig ein gültiges Testament verfassen. Wenn das Gericht anhand von Schriftproben eine hinreichende Ähnlichkeit der Schrift erkenne, bedürfe es zum Nachweis noch nicht einmal eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen. Zu einer automatischen Testierunfähigkeit führe eine Parkinson-Erkrankung nicht. Voraussetzung dafür wäre eine Einsichts- und Handlungsunfähigkeit aufgrund einer krankhaften geistigen Schädigung. Parkinson weise jedoch kein einheitliches Krankheitsbild auf. Eine Einschränkung der freien Willensbildung gehe nicht automatisch mit der Erkrankung einher. Wenn sich eine solche geistige Beeinträchtigung nicht aufgrund der Symptomatik erkennen lasse, bleibe es bei der Vermutung, dass der Betroffene testierfähig sei.
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