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Wenn eine “Fahrt ins Blaue” gebucht wird, kann der Reiseveranstalter gemäß § 315 Abs. 1 BGB den Inhalt der Reise bestimmen. Mit Aushändigung des Reiseprogramms wird jedoch das Bestimmungsrecht ausgeübt. Der Ausfall eines geplanten Programmpunkts kann dann einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel darstellen. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 18/22).
Ein Mann buchte für sich und weitere elf Personen über eine Reiseveranstalterin eine mit als “Fahrt ins Blaue” beschriebene Busreise für ein Wochenende im März 2020. Reiseziel und Reiseprogramm wurden den Teilnehmern erst mit Beginn der Reise mitgeteilt. Danach war u. a. ein Besuch des Musicals “Cirque du Soleil Paramour” in Hamburg geplant. Infolge der Corona-Pandemie musste diese Veranstaltung aber ausfallen. Der Mann machte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung geltend und erhob schließlich Klage. Während das Amtsgericht Lingen die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Osnabrück statt. Der Ausfall des geplanten Musicalbesuchs stelle einen Reisemangel dar, der zur Minderung berechtige.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe gemäß § 651m Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Der Wegfall des Musicalbesuchs sei als Reisemangel zu bewerten. Zwar habe der Beklagten für die Auswahl und Gestaltung des Reiseprogramms der gebuchten “Fahrt ins Blaue” ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB zugestanden. Dieses Bestimmungsrecht habe die Reiseveranstalterin durch Aushändigung des Reiseprogramms aber ausgeübt.
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