Sommermeier + Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft
Herderstr. 26
40721 Hilden
WGS Sommermeier GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Herderstr. 26
40721 Hilden
Wir beraten und prüfen lösungsorientiert und verstehen uns als Unternehmer für Ihr Unternehmen. So sichern wir Ihnen mit kompetenter Beratung und einem hoch motivierten Team erstklassige und zuverlässige Dienstleistungen zu.
Wir bieten Ihnen ein breites Dienstleistungsspektrum. Von der klassischen Steuerberatung über eine fachliche Unternehmensberatung bis hin zur Wirtschaftsprüfung.
Individuell, professionell und lösungsorientiert.
Wohnungseigentümer, die gegen die Gemeinschaft klagen, müssen sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann an den Prozesskosten beteiligen, wenn sie den Prozess gewonnen haben. Erlaubt seien allerdings abweichende Vereinbarungen, wenn sie rechtzeitig getroffen werden (Az. V ZR 139/23).
Im Streitfall waren die drei Klägerinnen Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Ihnen gehörte jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten. In der Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden. Die Klägerinnen fochten im Jahr 2021 beim Amtsgericht Rostock in einem Vorprozess erfolgreich einen von den Eigentümern gefassten Beschluss an. Das Amtsgericht gab der Klage statt und verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu, die Kosten des Vorprozesses zu tragen – je Einheit rund 800 Euro. Dagegen wandten sich die drei Klägerinnen in einem neuen Verfahren erfolglos vor dem Amtsgericht Rostock. Anders dann beim Landgericht Rostock. Nach Ansicht der Richter widerspricht die Erhebung der Extrazahlungen gleich doppelt ordnungsmäßiger Verwaltung.
Doch dieses Berufungsurteil schaffte der Bundesgerichtshof nun aus der Welt. Die Richter entschieden auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Sie seien, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies führe dazu, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.