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Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, ob die Tätigkeit des Klägers gewerbesteuerpflichtig ist (Az. 13 K 70/18). Der Kläger ist zugelassener Rechtsanwalt und nach den Statuten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zugelassener Spielervermittler. Er verfügt über eine FIFA-Lizenz und war im Streitjahr Inhaber einer Firma (Vermittler- und Berateragentur von Fußball-Bundesligalizenzspielern).
Die Betätigung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zwischen Sportlern und ihren Vereinen sei als einheitlich zu erfassende gewerbliche Gesamtbetätigung anzusehen, wenn der Rechtsanwalt über die Vertragsgestaltung hinaus weitere Leistungen wie eine allgemeine Beratung, Suche nach Vereinen und Ausrüstern, Kommunikation mit den Spielern und Motivation von Spielern zum Vertragsschluss mit den jeweiligen Vereinen, erbringe.
Die Rechtsberatung und Vertragsgestaltung seien in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung. Eine Trennung der Einnahmen in Einnahmen nach § 15 EStG und § 18 EStG sei bei pauschal gezahlten Erfolgshonoraren, insbesondere wenn diese auch für den Verbleib des Spielers im Verein über die Saison hinaus oder den Aufstieg in die nächsthöhere Liga gezahlt werden, nicht möglich. Der Kläger sei hier nicht als Rechtsanwalt oder in einem ähnlichen Beruf tätig. Die Gewinne des Klägers aus seiner Tätigkeit im Bereich des Profi-Fußballs seien einheitlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VIII B 22/22).
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